Allgemeine Geschäftsbedingungen, Montage und Einfahrvorgaben sowie Gewährleistungsbedingungen:
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf
neuer und gebrauchter Fahrzeugteile
Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes
Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V. (ZDK)
Stand: 01/2022
I. Zahlung
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen
sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der
Rechnung zur Zahlung fällig.
2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer
nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder
ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen
des Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur
geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis
beruht.
3. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und
Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Verkäufer
vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter Pflichtverletzung des
Käufers Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer
erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die
Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich.
II. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine und Lieferfristen, die
verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind in Textform
anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
2. Der Käufer kann zehn Tage nach Über-schreiten
eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den
Verkäufer auffordern, zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der
Verkäufer in Verzug.
Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines
Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des
Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises.
3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag
zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem
Verkäufer nach Ablauf der Zehn-Tages-Frist gemäß Ziffer 2 dieses Abschnitts
eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.
Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt
der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf
höchstens 25% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische
Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder
ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind
Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die
Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten
Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei
rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche
Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des
Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen
sich dann nach Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.
5. Die Haftungsbegrenzungen und
Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer
grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers,
seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen
Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes
Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegen-stand zum vereinbarten
Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in
Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer
der durch diese Um-stände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende
Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer
vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktritts-rechte bleiben davon unberührt.
III. Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand
innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereit-stellungsanzeige abzunehmen. Im
Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten
Gebrauch machen.
2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz aufgrund
eines gesetzlichen Anspruchs, so beträgt dieser 10% des Kaufpreises. Der
Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen
höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder
überhaupt kein Schaden entstanden ist.
IV. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der
dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des
Verkäufers.
Ist der Käufer eine juristische Person des
öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sonder-vermögen oder ein
Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner ge-werblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt
auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden
Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von in Zusammenhang mit dem Kauf
zustehenden Forderungen.
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum
Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit
dem Kaufgegen-stand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt
hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine
angemessene Sicherung besteht.
2. Der Käufer ist berechtigt, den Kaufgegenstand
im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er
nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich des
Kaufgegenstandes entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt
sicherungshalber in Höhe des Rechnungsbetrages gemäß Abschnitt I. „Zahlung“,
Ziffer 1 an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an
den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen
einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der
Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
V. Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln und
Rechtsmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei
Jahren ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Kaufgegenstandes an den Käufer.
1.a. Sofern der Käufer ein Verbraucher im Sinne
von § 13 BGB ist, kann beim Verkauf gebrauchter Teile eine Verkürzung der
zweijährigen Verjährungsfrist für Sachmängel und Rechtsmängel auf nicht weniger
als ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Kaufgegenstandes an den Käufer
nur wirksam vereinbart werden, wenn der Käufer vor Abgabe seiner
Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis
gesetzt und die Verkürzung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wird.
Für Sach- und Rechtsmängel an Waren mit digitalen
Elementen gelten für die digitalen Elemente nicht die Bestimmungen dieses
Abschnittes, sondern die gesetzlichen Regelungen.
1.b. Wenn der Käufer eine juristische Person des
öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein
Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren die
Ansprüche wegen Sachmängeln und Rechtsmängeln bei neuen Fahrzeugteilen in einem
Jahr ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Kaufgegenstandes an den Käufer; bei
gebrauchten Fahrzeugteilen ist die Sachmängelhaftung ausgeschlossen.
2. Sofern eine Verkürzung der Verjährungsfrist mit
einem Verbraucher (siehe Ziffer 1.a.) oder einem Käufer nach Ziffer 1.b.
vereinbart wurde oder die Verjährung gegenüber einem Käufer nach Ziffer 1.b.
ausgeschlossen wurde, gelten die Verjährungsverkürzungen und der Ausschluss der
Sachmängelhaftung nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen
Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder
seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei der Verletzung von Leben, Körper
oder Gesundheit.
3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen
Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht
wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer
nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf
deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese
Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden
begrenzt.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der
gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des
Verkäufers für von Ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den
vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 2 dieses Abschnitts entsprechend.
4. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers
bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines
Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und
nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt
werden, gilt folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Käufer
beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist
dem Käufer eine Bestätigung über den Eingang der Anzeige in Textform
auszuhändigen.
b) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
VI. Haftung für sonstige Schäden
1. Für sonstige Ansprüche des Käufers, die nicht
in Abschnitt V. „Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel“ geregelt sind, gelten
die gesetzlichen Verjährungsfristen.
2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in
Abschnitt II. „Lieferung und Lieferverzug“ abschließend geregelt. Für sonstige
Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen in Abschnitt
V. „Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel“, Ziffer 3 und 4 entsprechend.
3. Wenn der Käufer ein Verbraucher im Sinne von §
13 BGB ist, und Vertragsgegenstand auch die Bereitstellung digitaler Inhalte
oder digitaler Dienstleistungen ist, wobei das Teil seine Funktion auch ohne
diese digitalen Produkte erfüllen kann, gelten für diese digitalen Inhalte oder
digitalen Dienstleistungen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 327 ff BGB.
VII. Gerichtsstand
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel-
und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des
Verkäufers.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer
keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland ver-legt oder sein
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer
dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
VIII. Hinweis gemäß § 36
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
(VSBG)
Der Verkäufer wird nicht an einem
Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des
VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
Montage und Einfahrvorgaben sowie Gewährleistungsbedingungen: